Lohn aktuell

Lohn aktuell März 2018

01.03.2018

Arbeitnehmerhaftung: Kassiererin haftet nicht, wenn sie professionell betrogen wurde

Eine Mitarbeiterin, die auf einen Betrug zum Nachteil ihres Arbeitgebers hereinfällt, muss ihm dafür nicht zwangsläufig haften. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf[1] hervor.

Eine Tankstellenkassiererin, die nach ihrem Arbeitsvertrag nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftete, war Opfer einer sog. Spoofing-Attacke geworden. Beim Spoofing täuschen Betrüger eine falsche Identität vor. Im konkreten Fall gab sich ein erster Anrufer als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft aus und behauptete, die in der Tankstelle vorhandenen Prepaid-Karten müssten ausgetauscht werden. Dazu sei es erforderlich, dass die Codes der Karten dem Systembetreiber der Tankstelle mitgeteilt würden. Ein Mitarbeiter dieser Firma werde sich später melden. Unmittelbar danach rief eine zweite Person, die sich als Mitarbeiter des Systembetreibers ausgab, bei der Tankstellenmitarbeiterin an, die daraufhin alle Prepaid-Karten in das System einscannte und dieser Person die dazugehörigen Codes telefonisch mitteilte. Anders als sonst erschien dabei im System kein Warnhinweis, Codes von Prepaid-Karten nicht am Telefon mitzuteilen. Durch Manipulationen hatten die Betrüger erreicht, dass bei ihren Anrufen in der Tankstelle im dortigen Display die Telefonnummern der von ihnen angeblich vertretenen Firmen erschienen. Eine Versicherungsgesellschaft ersetzte dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden von rd. 4.000 €, wollte aber bei der Mitarbeiterin Rückgriff nehmen. Die Mitarbeiterin sei bei ihrem Arbeitsantritt darauf hingewiesen worden, Codes von Prepaid-Karten nicht am Telefon herauszugeben.

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Kassiererin nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Vielmehr sei sie Opfer eines professionellen Betrugs geworden.



[1]     LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2017, 14 Sa 334/17, LEXinform 0447017.

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