Lohn aktuell

Lohn aktuell November 2017

01.11.2017

Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als Kündigungsgrund

Nicht nur eine feststehende schwerwiegende Pflichtverletzung, sondern auch ein entsprechender Verdacht kann ausnahmsweise den wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden. Das gilt aber nur, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Zudem muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.

An diesen Voraussetzungen scheiterte die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Seniorenheim, verdächtigt wurde, einer anderen Mitarbeiterin eine Trauerkarte mit dem Text „für Dich (bist die nächste)“ in das Postfach gelegt zu haben. Der Arbeitgeber hatte daraufhin einen Sachverständigen beauftragt und ihm verschiedene Schriftproben von Beschäftigten zur Verfügung gestellt, die seiner Ansicht nach für eine Urheberschaft in Betracht kamen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Schrift auf der Trauerkarte „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von der später Gekündigten stamme. Er wies aber darauf hin, dass es oberhalb der Kategorie „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ noch die Kategorien „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gebe. Seine Feststellung reichte dem Landesarbeitsgericht Hamm deshalb nicht für eine Verdachtskündigung.

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