Lohn aktuell

Lohn aktuell September 2014

01.09.2014

Beitragspflicht zur Sozialkasse – Abgrenzung von handwerklicher und industrieller Tätigkeit

Sozialkassen sind auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhende gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige erhalten Leistungen, die in Sozialkassen-Tarifverträgen festgelegt sind. Die in den Geltungsbereich solcher Tarifverträge fallenden Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer Beiträge an die für den Wirtschaftszweig zuständige Sozialkasse abzuführen. Oft gibt es Streit darüber, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags unterliegt.

So war es auch, als eine Sozialkasse des Maler- und Lackiererhandwerks von einem Unternehmen Beiträge i. H. v. rd. 500.000,00 € für ca. 450 ungelernte Arbeitnehmer verlangte. Dabei berief sie sich auf bestimmte allgemeinverbindliche Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks. Das betreffende Unternehmen befasste sich mit der Durchführung von Sandstrahl- und Korrosionsschutzarbeiten, einfachen Reinigungsarbeiten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere für Schiffe und Industrieanlagen, sowie mit Hilfsarbeiten aller Art. Während die Sozialkasse der Auffassung war, dass es sich insofern um handwerkliche Tätigkeiten handele, so dass der Betrieb in den Geltungsbereich der Tarifverträge falle, war dieser der Auffassung, es handele sich um industrielle Tätigkeiten, die von den Tarifverträgen nicht erfasst seien.

Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass Entrostungs- und Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen, die arbeitsteilig von einer großen Anzahl von Mitarbeitern ohne fachliche Qualifikation ausgeführt werden und die nicht durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter, sondern durch die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt sind, industrielle Tätigkeiten darstellen und damit nicht in den Anwendungsbereich der Tarifverträge des Handwerks fallen. Diese Merkmale waren bei dem in Anspruch genommenen Betrieb erfüllt. Somit brauchte er keine Beiträge an die Sozialkasse zahlen.

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