Steuern aktuell

Steuern aktuell April 2013

01.04.2013

Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Für Unternehmen ergeben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz folgende Änderungen:

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) auf 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €) angehoben. Das gilt auch für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag. Die Regelung gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.

 

Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

Steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der allgemeine Grundsatz, dass der Unternehmer selbst bestimmen kann, welche Ausgaben er im betrieblichen Interesse tätigen will, wird durch eine gesetzliche Vorschrift eingeschränkt: Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Maßstab für die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach auf sich genommen haben würde. Als Beurteilungskriterien sind dabei neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung der Aufwendungen für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und ihre Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei einem Tierarzt die Aufwendungen für einen Luxussportwagen weder geeignet noch dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Als Betriebsausgaben berücksichtigte das Gericht nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Sportwagen in angemessener Höhe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Die Finanzämter sind angewiesen, die Umstände für Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele Fälle entschieden, bei denen es auf Grund von langjährigem Leerstand zu Werbungskostenüberschüssen gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind:

·       Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

·       Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.

·       Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

·       Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.

·       Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.

Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am „schwarzen Brett“ nicht ausreichen.

Zweistufige Prüfung bei Nichtanerkennung von länger anhaltenden Verlustperioden

Werden über eine Anzahl von Jahren aus einer wirtschaftlichen Betätigung nur Verluste erwirtschaftet, unterstellt die Finanzverwaltung eine steuerrechtlich irrelevante Betätigung, die sog. Liebhaberei. Sie führt zur Nichtanerkennung der aufgelaufenen Verluste.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hat die Prüfung, ob eine Liebhaberei vorliegt, in zwei Richtungen zu erfolgen. Auf der einen Seite ist eine Ergebnisprognose abzugeben. Darin ist festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung insgesamt nur Verluste erwarten lässt. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob die Tätigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Unternehmer nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.

Dem Urteilsfall lag die Situation eines Arztes zu Grunde. Er hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Das Obergeschoss nutzte er mit seiner Familie. Im Erdgeschoss hatte er eine Pension eingerichtet. Damit wurden über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhebliche Verluste erwirtschaftet. Nur in zwei Jahren konnten kleine Gewinne erzielt werden. Nach einer Betriebsprüfung bewertete das Finanzamt den Pensionsbetrieb als Liebhaberei und versagte den aufgelaufenen Verlusten die steuerliche Anerkennung. Es sah eine steuerrechtlich unbeachtliche Motivation.

Für die negative Gesamtprognose spreche, dass der Arzt nicht in geeigneter Weise auf das Scheitern des ursprünglichen Betriebskonzepts reagiert oder für die Zukunft ein schlüssiges tragfähiges Konzept vorgelegt habe. Es fehle damit an einem Verhaltensmuster, wie dies von einem Gewerbetreibenden erwartet werden könne. Die private Motivation liege darin, dass der wesentliche Teil der jährlichen Aufwendungen auf die Beschäftigung der Ehefrau des Arztes zurückzuführen war. Beide Gesichtspunkte zusammen führten zu dem Ergebnis, die Betätigung als Liebhaberei zu werten.

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