Steuern aktuell

Steuern aktuell April 2017

01.04.2017

Keine Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur Pflege der Grillkultur

Für die steuerliche Behandlung eingetragener Vereine sind die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts von großer Bedeutung. Die Gewährung einiger Steuervergünstigungen hängt davon ab, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss ein Verein eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Er muss nach seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.

Ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung gilt für die ideelle Tätigkeit (Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke), die Vermögensverwaltung und den steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Gemeinnützige Vereine werden allerdings mit den Überschüssen aus ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer herangezogen, wenn die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 35.000 € im Jahr übersteigen.

Ein Verein zur Förderung des Sports erfüllt i .d. R. die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Sport umfasst alle Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg hat entschieden, dass Grillsport nicht als Sport anzusehen ist. Auch sonstige gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen sind nach diesem Urteil bei einem Verein zur Förderung der Grillkultur nicht erfüllt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.                                  

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