Steuern aktuell

Steuern aktuell Februar 2014

01.02.2014

1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung zu berechnen.

Damit setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fort, wonach die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens stets zu einem geldwerten Vorteil führt. Grundsätzlich ist der Wert dieses Vorteils nach der 1 %-Regelung zu ermitteln. Eine abweichende Bewertung lässt sich nur dadurch erreichen, dass mittels Fahrtenbuch der tatsächliche Grad der Privatnutzung nachgewiesen und so der geldwerte Vorteil individuell ermittelt werden kann.

Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betriebsausgaben absetzbar

Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine Hausmesse, zu der sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf Pkw zum Preis von jeweils 13.200 € netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien.

Das Finanzgericht Köln hat sich der Meinung des Finanzamts angeschlossen. Das Gericht sah allerdings nicht die gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Auf der Jubiläumsveranstaltung waren insgesamt 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend. Daraus errechnete sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von rd. 49 €, wodurch die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 € überschritten war. Damit waren die Kosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Firma könne sich schon deshalb nicht auf die Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.

Der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort.

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