Steuern aktuell

Steuern aktuell Mai 2018

01.05.2018

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

Studierende können für Auslandssemester und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Haushalt haben, entschied das Finanzgericht Münster[1].

Eine Studentin absolvierte nach Abschluss einer Ausbildung ein Bachelorstudium und verbrachte in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung im Ausland als Werbungskosten geltend.

Grundsätzlich sind nach Abschluss einer Erstausbildung die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung Werbungskosten. Um die Kosten für Wohnung und Verpflegung im Ausland absetzen zu können, müsste aber eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Dafür müsste die Studentin außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt haben. Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin war aber während der Auslandsaufenthalte nicht mehr die inländische Fachhochschule. Vielmehr befand sich der einzige eigene Hausstand der Studentin im Ausland, da die Besuche in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründeten.



[1]     FG Münster, Urt. v. 24.01.2018, 7 K 1007/17, LEXinform 5020905.

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