Steuern aktuell
Steuern aktuell November 2017
01.11.2017
Eisskulpturenausstellung kein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegendes „Museum“
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Leistungen (z. B. Eintrittsberechtigungen) von Museen, wenn und soweit sie von öffentlichen Rechtsträgern (Bund, Länder oder Gemeinden) erbracht werden. Die Umsätze anderer Unternehmer, die ein Museum betreiben, sind nur dann befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen der öffentlichen Hand erfüllen.
Kommt diese Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, sind die Umsätze eines Museums mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Zu diesen begünstigten Leistungen gehört die eigentliche Leistung (Eintrittsberechtigung) einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen (z. B. Aufbewahrung der Garderobe, Verkauf von Katalogen).
Museen sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg‑Vorpommern erfüllt eine Eisskulpturenausstellung nicht die Anforderungen einer Kunstsammlung. Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.