Steuern aktuell

Steuern aktuell September 2014

01.09.2014

Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.

Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.

Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.6.2013 aufgehoben worden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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