Steuern aktuell

Steuern aktuell September 2019

01.09.2019

Einkommensteuer auf Urlaubsabgeltungsanspruch

Ein Arbeitnehmer konnte seinen Urlaubsanspruch für zwei Jahre wegen Krankheit und späterer Schwerbehinderung nicht einlösen. Den entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer meinte, der Abgeltungsanspruch sei ein Schadensersatzanspruch, der nicht einkommensteuerbar sei.

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der Arbeitnehmer hat die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs wegen seiner geleisteten Arbeit vom Arbeitgeber erhalten, nicht wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Unerheblich ist, wie die Zahlung bezeichnet wird. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann daher auch als Entschädigungsanspruch bezeichnet sein. Es lagen auch keine außerordentlichen Einkünfte vor. Weder war es eine Entschädigung, noch handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche für zwei Jahre flossen nur in einem Jahr zu. Sie waren aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit.

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