Steuern aktuell

Steuern aktuell September 2016

01.09.2016

Häusliches Arbeitszimmer: Zumutbarkeit der Nutzung betrieblicher Räume durch Selbstständige außerhalb der üblichen Praxiszeiten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet jedoch das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, steht für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Kalenderjahr abziehbar. Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Dem Finanzgericht des Landes Sachsen‑Anhalt[1] lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Logopäde übte seine Tätigkeit in angemieteten Räumen aus. Die Praxis war 47 km von der Wohnung entfernt, die Fahrzeit von der Wohnung zur Praxis betrug ca. 45 Minuten. In seiner Steuererklärung machte der Logopäde Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese Arbeitszimmeraufwendungen nicht an und vertrat die Auffassung, dass in der Praxis noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das Finanzgericht gab dem Logopäden Recht: Ist wegen der weiten Entfernung und der hohen Fahrzeit einem Selbstständigen nicht zuzumuten, die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, ist ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € möglich. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Praxisräume nur eingeschränkt für die Erledigung von Büroarbeiten geeignet waren.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

 

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